Verein / Satzung

Hier Erklärung Verein und Satzung

Der Verein

Die Gründungsmitglieder der ISB streben strukturell eine förmlich organisierte Wählervereinigung im Rahmen eines eingetragenen Vereins (e.V.) an.
Dies geschieht stufenweise, von dem wir hier zukünftig berichten werden.

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Initiative Schriesheimer Bürger


Protokolle

zum Gründungsprotokoll der ISB hier anklicken

Entwurf der Satzung der ISB

Hinweis: Hierbei handelt es sich zunächst um einen Entwurf. Die rot markierten Passagen bedürfen noch der Aussprache und abschließende Abstimmung durch die Mitglieder der ISB. Gültig wird die Satzung dann nach entsprechender 14tägiger Verkündungsfrist (vorgesehen zum 01.01.2023).

Satzung der Wählergruppe

„Initiative Schriesheimer Bürger“, kurz ISB

§ 1 Name, Zweck und Sitz

(1) Die Wählergruppe führt den Namen „Initiative Schriesheimer Bürger“; die Kurzbezeichnung lautet:“ISB“

(2) Die Wählergruppe ist eine Vereinigung Schriesheimer Bürger, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus.

(3) Die Wählergruppe „ISB“ hat ihren Sitz in 69198 Schriesheim.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Wählergemeinschaft Initiative Schriesheimer Bürger können alle natürliche Personen werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Baden-Württemberg wahlberechtigt sind, oder im kommunalen Einwohnerverzeichnis gelistet sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder

c) Tod.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,

b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,

c) (bei wiederholtem Zahlungsverzug,

d) ggfs. weitere Ausschlussgründe).

(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat er innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.

(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

§ 3 Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch

a) Mitgliedsbeiträge und /oder

b) Spenden.

(2) Mit Wirkung der Satzung, ab dem 1. Januar 2023 besteht eine Beitragspflicht. Die Höhe des Beitrags wird durch den Vorstand festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird

§ 4 Organe

Organe der Wählergruppe sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten.

Zu ihren Aufgaben gehört im besonderen

a) die Beschlussfassung über das Programm,

b) die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergruppe berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,

c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8),

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Änderungen an der Satzung nach den Vorgaben des Vereinsregisters eigenständig vorzunehmen. Diese Ermächtigung enthält die Vornahme einer redaktionellen Satzungsänderung (z.B. Verweisungsfehler) oder einer unwesentlichen inhaltlichen (materiellen) Änderung..

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

b) dem Pressewart,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassenverwalter,

e) ..? Beisitzern.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergruppe zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Wählergruppe.

Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und des Stellvertreters. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt;

die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.

Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ²/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.

(5) Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

§ 7 Versammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

Wenn 1/5 (oder bestimmte Zahl von Mitgliedern) der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muß der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.

(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5(2) genannten Aufgaben zu erfüllen.

§ 8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Sendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.

(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Baden-Württemberg wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit 5 einer Frist von mindestens drei Tagen; im übrigen gilt Absatz 1.

Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer gewählt. Den Wahlmodus legen zuvor der Wahlleiteiter und die Versammlungsteilnehmer fest. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der durchgeführten Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung

Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von ²/3 oder mehr der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 10 Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Form der Einladung,

c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),

d) Tagesordnung und

e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

§ 11 Vorstehende Satzung

wurde von der Mitgliederversammlung am ^^.^^.2022 in Schriesheim genehmigt.

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 01.01.2023 in Kraft.

Impressum: 

Dossenheimer Weg 13, 69198 Schriesheim, mobil: 0170 4839966

mail: info@isb.email



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